c) Diese Frage ist vom Bundesgericht in Entscheid 2P.256/2002 vom 24. März 2003 eindeutig beantwortet worden. In diesem Entscheid ging das Bundesgericht von einem wohlerworbenen Recht aus, was bedeutet, dass auch per Gesetz nicht in den Bestand des Rechtes eingegriffen werden darf33. Geschützt ist indessen nur die Substanz des wohlerworbenen Rechts und nicht dessen Ausübung, die durch die jeweils geltende Rechtsordnung bestimmt wird34.