b) Vorab ist festzuhalten, dass es vorliegend unerheblich ist, ob die Wohlerworbenheit von ehehaften Rechten bejaht oder verneint wird. Auch wenn man, wie ein Teil der Lehre, davon ausgeht, dass es sich bei den ehehaften Wasserrechten nicht um wohlerworbene Rechte handelt, sind diese Rechte als Privatrechte durch die Eigentumsgarantie geschützt32. Fraglich ist demnach einzig, ob mit einer Befristung in den Bestand des ehehaften Rechtes eingegriffen und so Art. 47 WNG verletzt wird.