a) Die Beschwerdeführerin rügt, die auf unbestimmte Zeit erteilte Konzession könne nicht zeitlich befristet werden. Dies verletze Art. 47 WNG. Sie verfüge über ein Nutzungsrecht, das ihre Rechte und Pflichten abschliessend regle, weshalb keine Möglichkeit für eine zeitliche Befristung bestehe. Die Übergangsbestimmung Art. 47 Abs. 1 WNG regelt, dass bestehende Konzessionen, Bewilligungen und Privatrechte in Bestand und Umfang nicht berührt werden. Fraglich ist, ob die in Art. 10 Abs. 2 WNG vorgesehene Befristung der Nutzungsbewilligung in Widerspruch zur Bestandesgarantie steht.