d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines (unbestrittenen) Wasserrechtes ist, jedoch keinen gesetzeskonformen Titel zur Ausübung dieses Rechtes besitzt. Gemäss Art. 5 WNG hat sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der nach Art. 10 Abs. 2 WNG zu befristenden Nutzungsbewilligung. Das Verfahren war gemäss dem Offizialgrundsatz einzuleiten, weshalb die Dispositionsmaxime diesem weichen musste und somit nicht verletzt ist31. 30 Vorakten WWA, pag. 13 31 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 16 N. 3 10 4. Befristung