10 Abs. 2 WNG so oder anders nicht erfüllt. In besagten Artikeln findet sich die gesetzliche Grundlage für ein Tätigwerden von Amtes wegen auf Erlass einer Verfügung. Dass diese Verfügung erst Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist, ist unerheblich. Im Gesetz finden sich keine Regeln zur Umsetzung des WNG, daher hatte diese auch nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen. Die Behörden haben dementsprechend die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen und Sanierungen nach Kenntnisnahme vom betroffenen Sachverhalt vorzunehmen. Dies ist hier geschehen.