Dies ist hier nicht der Fall. Die Nutzungsbewilligung ist neu gemäss Art. 10 Abs. 2 WNG zu befristen. Auch wenn man davon ausginge, dass aufgrund der Bewilligungspflicht im WNG 1950 die Behörde im Jahre 1953 mit dem Eintrag im Wasserbuch unter dem Titel „Wasserkraftnutzungen“30 einen Nutzungstitel für das Wasserrecht statuieren wollte, entspräche dieser nicht dem geltenden Recht, da auf unbeschränkte Dauer erteilt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wasserkraftnutzung aufgrund von ehehaften Rechten sind vorliegend nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 WNG so oder anders nicht erfüllt.