Wassernutzung aufgrund von ehehaften Rechten seit dem Inkrafttreten des WNG 1950 einer staatlichen Nutzungsbewilligung bedurfte. Das WRG 1907 hatte die Wassernutzung zwar gänzlich unter die Aufsicht des Staates gestellt, jedoch nicht ausdrücklich eine staatliche Nutzungsbewilligung für private Wasserrechte statuiert. c) Vorliegend ist nicht aktenkundig, ob je eine Nutzungsbewilligung gemäss WNG 1950 erteilt worden ist. Diese Frage kann denn auch offen gelassen werden, da sich im Ergebnis nichts ändert. Massgebend ist, ob eine Nutzungsbewilligung nach geltendem Recht vorliegt.