b) Gemäss Art. 5 Abs. 2 WNG bedarf die Wasserkraftnutzung aufgrund eines ehehaften Rechtes einer Nutzungsbewilligung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Für die rechtskonforme Ausübung des hier unbestrittenen Wasserrechtes braucht es also eine Nutzungsbewilligung. Diese Vorschrift ist nicht neu: Bereits Art. 3 Abs. 2 WNG 1950 hat für die Wassernutzung aufgrund von Privatrechten eine staatliche Bewilligung verlangt. Ehehafte Rechte gehören unbestrittenermassen zu privaten Rechten, weshalb die 29 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 16 N. 3 9