a) Die Beschwerdeführerin rügt, es liege kein Grund für ein Verfahren auf Erlass einer Verfügung von Amtes wegen vor, weshalb das WEA die Dispositionsmaxime verletzt habe. Gemäss Art. 50 VRPG leitet die Verwaltungsbehörde ein Verfahren auf Erlass einer Verfügung von Amtes wegen ein, wenn Vorschriften sie dazu verhalten oder wenn ein hinreichender Anlass zur autoritativen Regelung eines Rechtsverhältnisses besteht29. Vorliegend ist zu prüfen, ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.