Zwar ist das Wasserbaupolizeigesetz von 1834 vor der Entstehung des vorliegenden Wasserrechtes in Kraft getreten; dessen Regelungsinhalt berührte jedoch weder die Wassernutzung noch die Verfügungsgewalt über die Gewässer. Das vorliegende Wassernutzungsrecht ist daher als ein altrechtliches zu klassieren; es ist vor der wasserrechtlichen Gesetzgebung im Kanton Bern entstanden und hat dementsprechend seinen Ursprung in einer Rechtsordnung die nicht mehr besteht. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über ein ehehaftes Wasserrecht verfügt. 3. Nutzungsbewilligung