Vorliegend besteht das Wassernutzungsrecht der Beschwerdeführerin resp. ihrer Rechtsvorgänger seit dem Jahre 1837. Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass es durch privatrechtliche Verträge an einem Privatgewässer begründet worden ist. Heute ist der Lyssachteilbach ein öffentliches Gewässer. Nach obigen Erläuterungen zur Entstehung der kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung kann festgestellt werden, dass die (massgebende) Wasserrechtsgesetzgebung erst nach dem Jahre 1837 eingesetzt hat. Zwar ist das Wasserbaupolizeigesetz von 1834 vor der Entstehung des vorliegenden Wasserrechtes in Kraft getreten;