Es äusserte sich zwar bereits hinsichtlich des Eigentums an Gewässern, jedoch nicht betreffend die Verfügungsgewalt oder Aufsicht über diese. Offenbar wurde die Nutzung weiterhin den Eigentümern überlassen, im Sinne der später erlassenen Gewerbegesetzgebung von 1849. Im Gesetz vom 26. Mai 1907 betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG 1907) wurde das Hoheitsrecht des Gemeinwesens zur Nutzung von öffentlichen Gewässern klarer festgehalten.27 Die Nutzbarmachung des Wassers – auch aus Privatgewässern28 – wurde der staatlichen 23 BGE 88 II 498 vom 29.11.1962, E. 6; BGer 2P.256/2002 vom 24.3.2003, E. 3; BGE 131 I 321 vom 6.6.2005,