In diesem Gesetz wurden die Gewässer in öffentliche und private unterteilt, und es enthielt erste Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Gewässer. Das erste Gesetz in der kantonalen Wasserbau- und Wasserrechtsgesetzgebung überhaupt, das Wasserbaupolizeigesetz vom 21. März 1834, regelte im Wesentlichen nur den Unterhalt und die Arbeiten an den Gewässern, ohne die Wassernutzung auch nur mit einer Silbe zu erwähnen. Es äusserte sich zwar bereits hinsichtlich des Eigentums an Gewässern, jedoch nicht betreffend die Verfügungsgewalt oder Aufsicht über diese.