Betrachtet man die Entwicklung der Wasserbau- und Wasserrechtsgesetzgebung im Kanton Bern, stösst man auf das Gesetz vom 3. April 1857 über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer und die Austrocknung von Mösern und andern Ländereien als das erste Gesetz, das griffige Bestimmungen betreffend die Wassernutzung enthielt. In diesem Gesetz wurden die Gewässer in öffentliche und private unterteilt, und es enthielt erste Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Gewässer.