Rechte23. Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen. Sie stehen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie und des Vertrauensschutzes und sind grundsätzlich auch durch Gesetz nicht änderbar.24 Geschützt ist indessen nur die Substanz des wohlerworbenen Rechtes, nicht aber die Ausübung des Rechts, die durch die jeweils geltende Rechtsordnung bestimmt wird25. f) Massgebendes Kriterium zur Abgrenzung ehehafter Wasserrechte von den übrigen Wasserrechten ist das Alter26. Vorliegend ist das umstrittene Wasserrecht zeitlich in die Wasserrechtsgesetzgebung einzuordnen.