Ehehafte Wasserrechte sind also private Rechte an (heute) öffentlichen Gewässern. Die entscheidende Stunde für das Schicksal dieser (Wasser-) Rechte war in jedem Kanton der Moment des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Verfügungsrecht des Gemeinwesens über die Wasserkräfte begründeten und dessen Ausübung nur mehr durch Verleihungsakt zuliessen22. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung um so genannte vorbestandene oder wohlerworbene 17 Vorakten WWA, pag. 13 18 Ausnahme: von der Abgabe befreit waren nach Art. 83 Abs. 2 WNG 1950 Wasserkraftkonzessionen, deren nutzbare Kraft weniger als 10 PS betrug 19 Art. 133 WNG 1950