In den Übergangsbestimmungen des Gesetzes wurden bestehende Wasserrechte nicht von der Zinsleistungspflicht ausgenommen; der Wasserzins konnte einzig über eine Dauer von fünf Jahren dem bisherigen Zins angemessen angepasst werden, wenn der neue Zins den alten erheblich überstieg19. Die Baudirektion hat im Jahre 1953 das vorliegende Wasserrecht somit nicht wie ein konzediertes Recht behandelt; als Umkehrschluss liegt darin ein Hinweis auf ein ehehaftes Recht.