d) Einen weiteren Hinweis auf das Vorliegen eines ehehaften Rechts findet sich im Eintrag im kantonalen Wasserbuch vom 1. September 195317. Aus Anlass einer Rechtsübertragung ist die Unentgeltlichkeit der vorliegenden Wassernutzung von der Baudirektion 1953 bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers (WNG 1950) schon in Kraft. Nach diesem Gesetz war gemäss Art. 81 ff für jede Konzession ein Wasserzins an den Staat geschuldet18. In den Übergangsbestimmungen des Gesetzes wurden bestehende Wasserrechte nicht von der Zinsleistungspflicht ausgenommen;