Zu den Privilegien der ehehaften Rechte – und somit auch zu deren Kriterien – gehören die Unentgeltlichkeit der Ausübung (d.h. weder Konzessionsgebühr noch Wasserzins) sowie die unbeschränkte Dauer16. Beide Kriterien sind vorliegend erfüllt. Dies ist ein Hinweis auf ein ehehaftes Recht, obwohl kein eindeutiger Schluss bezüglich der Rechtsnatur des Wasserrechtes daraus gezogen werden kann. 10 Vorakten WWA, pag. 12 11 Vorakten WWA, pag. 3 12 Vorakten WWA, pag. 5 13 Vorakten WWA, pag. 5 14 Vorakten WWA, pag. 5 15 Vorakten WWA, pag. 9 16 VGE 21667 vom 10.11.2003 i.S. E., E. 5.1, mit Hinweisen 6