In der Anmeldung machten die Wasserrechtsinhaber geltend, sie hätten bisher keine Gebühr für die Wassernutzung bezahlt, hingegen eine Abgabe für das Gewerbe (Bleiche) entrichtet. In der Bestätigung des Wasserrechtes blieb die bisherige Abgabe für die Gewerbekonzession gestützt auf Art. 37 WRG 1907 im gleichen Rahmen aufrechterhalten; eine zusätzliche Abgabe für die Wassernutzung wurde nicht festgesetzt14. Die Abgabe entfiel mit dem Niedergang der Bleiche (Regierungsratsbeschluss vom 12. März 1920)15, da die Konzession aus dem Jahre 1837 ausdrücklich für die Bleiche und nicht für das Wasserwerk erteilt worden war. Die Wasserkraftnutzung war somit seit jeher unentgeltlich.