c) Vorliegend besteht das Wassernutzungsrecht der Beschwerdeführerin resp. ihrer Rechtsvorgänger seit dem Jahre 1837. Aus der Anmeldung für Wasserrechte vom 28. April 190811 ist ersichtlich, dass das Wasserrecht durch privatrechtliche Verträge an einem Privatgewässer begründet worden ist. In Verbindung damit ist am 21. Oktober 1837 die Konzession für die Errichtung einer Bleiche durch den Schultheiss und den Regierungsrat erteilt worden. Die nutzbare Wasserkraft belief sich gemäss Anmeldung wie auch gemäss der Bestätigung12 des Wasserrechtes auf 11 PS. Das Wasserrecht ist am 19. Dezember 1908 auf unbeschränkte Zeit bestätigt worden13.