offenbar hatte der Regierungsrat in seinen Beschlüssen zur Bestätigung von Wasserrechten im Jahre 1908 nicht zwischen ehehaften und konzedierten Rechten unterschieden8. Es ist daher auch aus späteren Regierungsratsbeschlüssen9 nicht ersichtlich, ob mit der Verwendung des Begriffs „Konzession“ tatsächlich die Rechtsnatur des Wasserrechtes angesprochen wurde, oder ob bloss der Begriff aus der Bestätigung des Wasserrechtes von 1908 übernommen worden ist. Die Verwendung des Wortes „Konzession“ lässt wegen der materiellen Undifferenziertheiten im Jahre 1908 auch für spätere Jahre keine eindeutigen Schlüsse auf die Rechtsnatur der Wassernutzung zu.