Mit Regierungsratsbeschluss vom 19. Dezember 1908 wurde das vorliegende, aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 1907 betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG 1907) angemeldete6, Wasserrecht bestätigt. In der Bestätigung ist von „Dauer der Konzession“7 die Rede. Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Konzession“ kann jedoch gemäss bernischer Rechtsprechung nicht auf die Rechtsnatur einer Konzession geschlossen werden; offenbar hatte der Regierungsrat in seinen Beschlüssen zur Bestätigung von Wasserrechten im Jahre 1908 nicht zwischen ehehaften und konzedierten Rechten unterschieden8.