a) Anfechtungsobjekt ist die am 19. August 2005 vom WEA verfügte Nutzungsbewilligung. Eine Nutzungsbewilligung kann gestützt auf das WNG - falls überhaupt, was vorliegend noch zu prüfen sein wird – nur verfügt werden, wenn sich die Wassernutzung der Beschwerdeführerin auf ein ehehaftes Wasserrecht begründet5. Besteht das Wassernutzungsrecht aufgrund einer Konzession, ist die umstrittene Nutzungsbewilligung ohne gesetzliche Grundlage und somit rechtsungültig erlassen worden. Vorab ist daher zu klären, ob sich das Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin auf ein ehehaftes Wasserrecht oder eine Konzession begründet.