Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Die BVE ist für den Entscheid über die Verwaltungsbeschwerde zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Nutzungsbewilligung, weshalb sie beschwerdebefugt ist (Art. 65 Bst. a VRPG). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 67 Abs. 1 VRPG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.