4. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2005, die Beschwerde sei vollständig abzuweisen und die Verfügung des WEA sei zu bestätigen. Sie begründet dies damit, dass in Anerkennung eines ehehaften Rechtes gestützt auf Art. 5 WNG von Amtes wegen eine Nutzungsbewilligung erteilt worden sei, welche gemäss Art. 10 Abs. 2 WNG zu befristen war. Da die Nutzungsbewilligung im Kontext der formellen wie materiellen Neuorganisation der Konzessionen und Nutzungsrechte aller mit vom Emmeeinlass „versorgten“ Wasserrechte ergangen sei, die sich ihrerseits wegen der