2. Gegen die Verfügung des WEA hat die Beschwerdeführerin am 14. September 2005 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) Verwaltungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein Regelungsbedarf betreffend ihres Kleinwasserkraftwerkes, da sie mit dem Wasserkraftrecht Nr. E.________ bereits einen gültigen Wassernutzungstitel besitze. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, um hier von Amtes wegen ein Verfahren einzuleiten, weshalb die Behörde die Dispositionsmaxime verletzt habe. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 47 WNG1 geltend.