3. Die Verfügung des Oberingenieurkreises II des Tiefbauamtes vom 6. Juli 2005 wird bestätigt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf Fr. 2’100.00. 66 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 30 Sie werden den Beschwerdeführern 1 bis 3 je zu einem Drittel, ausmachend je Fr. 700.00 auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung