Laut Art. 10 Abs. 1 BehiG sind lediglich Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG unentgeltlich. Da das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht unter diese Bestimmungen fällt, werden auch die Beschwerdeführer 2 und 3 kostenpflichtig. Die Beschwerdeführer 1 bis 3 haben je einen Drittel der Verfahrenskosten zu tragen. b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.