a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Alle drei Beschwerdeführer unterliegen mit ihren Rügen, soweit überhaupt auf ihre Beschwerden eingetreten werden kann. Sie sind daher grundsätzlich kostenpflichtig. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr, die auf Fr. 2'100.00 festgesetzt wird (Art. 103 Abs. 1 VRPG, Art. 4 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und 2 GebV66).