Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht beschwerdelegitimiert sind. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 kann insoweit eingetreten werden, als er eine Verletzung des FWG rügt. Auflagen baulicher Natur sowie die Aufhebung der 50 m-Regel sprengen den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Die Verordnung über die Tempo-30-Zonen findet Anwendung. Das Gutachten erfüllt die notwendigen Voraussetzungen. Weder für eine Verlängerung des Verkehrsversuches noch für eine erneute Ausschreibung liegen Gründe vor. Das Anbringen von Fussgängerstreifen ist nicht gerechtfertigt, da keine besonderen Vortrittsbedürfnisse bestehen. Das FWG, das