Tempo-30-Zonen Rechnung zu tragen. Die Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" stehen daher einer Entfernung der Fussgängerstreifen nicht entgegen. f) Aus dem Gesagten folgt, dass den Anliegen von sehbehinderten und blinden Menschen im Rahmen der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes im Einzelfall Rechnung getragen werden muss. Das Aufheben der Fussgängerstreifen im konkreten Fall verletzt weder das BehiG noch Normen über das behindertengerechte Bauen. 10. Zusammenfassung