Die Richtlinien dienen als Planungshilfe sowie als Grundlage für Normen und gesetzliche Regelungen. Unter dem Titel „Fussgängerübergänge“ enthalten sie beispielsweise Bestimmungen über das Absenken von Trottoirs, über die Lage und Ausrichtung von Fussgängerstreifen oder über die Gestaltung von Fussgängerinseln.64 Unter dem Titel „Tempo-30-Zonen“ halten sie unter anderem fest, dass Querungsstellen bevorzugt mit Fussgängerstreifen zu markieren sind.65 Diesem berechtigten Anliegen ist im Rahmen der Anwendung des Strassenverkehrsrechts und insbesondere von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Tempo-30-Zonen Rechnung zu tragen.