Die Norm regelt beispielsweise, wie Trottoirabsenkungen und Fussgängerschutzinseln im Bereich von Fussgängerstreifen gestaltet werden sollen. Laut Leitfaden zur Norm sollten Fussgängerstreifen möglichst von einem geraden Trottoirrand und im rechten Winkel dazu ausgehen, damit Sehbehinderten die Orientierung erleichtert wird. Zudem sollten sie für Sehbehinderte taktil und optisch angezeigt werden durch Struktur- und Farbwechsel des Belages.62 Die Norm enthält jedoch weder Bestimmungen noch Empfehlungen darüber, wann und wo Fussgängerstreifen markiert werden müssen. Das Entfernen der Fussgängerstreifen im vorliegen Fall widerspricht daher der Norm SN 521 500 nicht.