Dem berechtigten Anliegen der Beschwerdeführer muss daher auf andere Weise Rechnung getragen werden, beispielsweise mit taktilen Leitlinien und anderen Orientierungshilfen. Wie in Erwägung 4 Bst. a und b ausgeführt, bilden diese Fragen jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des Beschwerdeverfahrens. Solche Vorkehren für Behinderte sind Gegenstand der Strassenbaugesetzgebung (Art. 24d SBG). Daher sind sie in einem anderen Verfahren zu prüfen und nötigenfalls zu erlassen (vgl. dazu Art. 33 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4 SBG).