Fussgängerstreifen regeln lediglich das Vortrittsrecht, d.h. sie ändern das Vortrittsrecht gegenüber dem fahrenden Verkehr (Art. 6 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und 5 VRV). Entgegen einem weit verbreitetet Irrtum bietet ein Fussgängerstreifen den Fussgängerinnen und Fussgängern jedoch keinen echten, physischen Schutz. Daher verbessert seine Markierung die Verkehrssicherheit nicht. Unfälle an Fussgängerstreifen zählen aus verkehrspolizeilicher Sicht immer noch zu den Problembereichen.57