4 Abs. 2 der Verordnung Tempo-30-Zonen könnten Fussgängerstreifen im vorliegenden Fall dann markiert werden, wenn im konkreten Fall ein besonderes Vortrittbedürfnis bestünde, beispielsweise weil eine überdurchschnittliche Zahl sehbehinderter oder blinder Menschen die Strasse queren muss. Wie in Erwägung 8 Bst. c ausgeführt, ist das jedoch zurzeit nicht der Fall. Sollte sich das in der Zukunft ändern, müsste die Vorinstanz die Situation neu überprüfen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Entfernen der Fussgängerstreifen im vorliegen Fall dem BehiG nicht widerspricht.