Sie haben also ein absolutes Vortrittsrecht.56 Funktionelle Verkehrsanordnungen können nach Art. 3 Abs. 4 SVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 BehiG unter anderem dann erlassen werden, soweit die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen dies erfordert. Die Kantone und Gemeinden können dabei im Einzelfall all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung