Das Strassenverkehrsrecht trägt den besonderen Anliegen und Bedürfnissen der Behinderten in verschiedenen Bestimmungen Rechnung. Art. 26 Abs. 2 SVG statuiert eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten.55 Art. 22a SSV bestimmt, dass in den Tempo-30-Zonen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen (Art. 6 Abs. 4 VRV). Sie haben also ein absolutes Vortrittsrecht.56 Funktionelle Verkehrsanordnungen können nach Art. 3 Abs. 4 SVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff.