dazu, dass Behinderte anteilsmässig stärker betroffen wären als andere Personengruppen. Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, es fehle im vorliegenden Fall eine unterschiedliche Behandlung, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig wäre. Sie verlangen auch keine unterschiedliche Behandlung, sondern eine andere Regelung (Markieren von Fussgängerstreifen), die für alle Verkehrsbeteiligten gleichermassen gilt.