BehiG liegt daher nicht vor. Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit und die Aufhebung der Fussgängerstreifen stellen auch keine rechtliche oder tatsächliche Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BehiG dar. Sowohl die geltende Höchstgeschwindigkeit als auch die Vortrittsregeln gelten für alle Personen, die das fragliche Strassenstück benutzen, gleichermassen. Die fragliche Verkehrsregelung nimmt also keine Differenzierung vor. Sie führt im Ergebnis auch nicht 54 Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz vom November 2003 zur Behindertengleichstellungsverordnung, S. 2 25