Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute oder Anlage (wie beispielsweise zu öffentlichen Verkehrsflächen und Fusswegen54) liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Weder die verfügte Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit noch die Aufhebung der Fussgängerstreifen haben zur Folge, dass der Zugang zur Strasse für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG liegt daher nicht vor.