b) Wie in Erwägung 2 Bst. c und d ausgeführt, kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 nicht eingetreten werden und der Beschwerdeführer 1 ist nicht zur Beschwerde gestützt auf das BehiG berechtigt. Selbst wenn in diesem Punkt auf die Beschwerden eingetreten werden könnte, wären sie abzuweisen.