a) Die Beschwerdeführer 1 bis 3 bringen vor, die Entfernung der Fussgängerstreifen verletze das BehiG. Das Fehlen von Fussgängerstreifen stelle für sehbehinderte und blinde Menschen eine erschwerende Bedingung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG dar. Sehbehinderte und blinde Fussgängerinnen und Fussgänger seien auf Fussgängerstreifen angewiesen. Das typische Muster der Fussgängerstreifen sei als gelbe Markierung für 50 VGE 22894 vom 09.10.2007 i.S. EG I., E. 2.7 51 Schlussbericht „Fussgängerlose Ortszentren“, S. 41 52 Schlussbericht „Fussgängerlose Ortszentren“, S. 43 53 Schlussbericht „Fussgängerlose Ortszentren“, S. 51 24