e) Gestützt auf Art. 115 Abs. 1 SSV hat das UVEK für die Markierung von Fussgängerstreifen die VSS-Norm SN 640 241 als anwendbar erklärt. Das bedeutet, dass sich die kantonalen Behörden an diese Norm zu halten haben, wenn sie Fussgängerstreifen anordnen wollen. Die VSS-Norm SN 640 241 schreibt jedoch nicht vor, wann und wo Fussgängerstreifen angeordnet werden müssen. Ebenso wenig regelt sie die Aufhebung von Fussgängerstreifen. Das Entfernen von Fussgängerstreifen kann daher dieser Norm gar nicht widersprechen. 9. Verletzung des Behindertengleichstellungsgesetzes