Personen (Kinder, Behinderte) überdurchschnittlich hoch ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Tempo-30-Zonen beispielhaft genannten Infrastrukturanlagen bei bzw. in der Nähe der fraglichen Strasse liegen und damit eine Kanalisierung des Fussgängerstroms an einem bestimmten Standort bewirken. Da eine hohe Verkehrsfrequenz aber nicht standortbegrenzt ist, sondern gleichermassen auf dem gesamten fraglichen Streckenabschnitt besteht, kann sie besondere Vortrittsbedürfnisse nicht rechtfertigen.