Das kann aber damit nicht gemeint sein: Auch wenn die Aufzählung der Ausnahmetatbestände in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Tempo-30-Zonen nicht abschliessend ist («namentlich bei Schulen und bei Heimen»), bringt diese Vorschrift doch zum Ausdruck, dass besondere Vortrittsbedürfnisse nur durch punktuelle, situations- und standortbezogene Umstände begründet werden können, und dass die Ausnahmesituation in den Eigenschaften (z.B. Verkehrsgewandtheit) der Benutzerinnen und Benutzer der Fussgängerübergänge liegen müssen.