c) Bei der fraglichen Kantonsstrasse handelt es sich um eine verkehrsorientierte Strasse, die unter anderem auch von Kindern, Betagten und behinderten Menschen benutzt wird. Der Anteil Kinder ist relativ klein, der Anteil Betagter relativ hoch.49 Allein daraus lässt sich jedoch kein Ausnahmegrund im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen ableiten. Sonst vermöchten bereits allgemeine Verkehrseigenschaften bzw. der Charakter einer Strasse oder eines Strassenabschnitts besondere Vortrittsverhältnisse im Sinne dieser Bestimmung zu begründen. Das kann aber damit nicht gemeint sein: