Die Senkung des Tempos soll zur Erhöhung der Verkehrssicherheit führen und damit die Attraktivität dieser Strassen gerade für die verletzlichsten Verkehrsteilnehmenden steigern. Der Verzicht auf Fussgängerstreifen gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Tempo-30-Zonen gibt den Fussgängerinnen und Fussgängern das Recht, überall die Fahrbahn zu überqueren, was angesichts des verlangsamten Verkehrs 22 auch gefahrlos möglich sein sollte47. Wo Fussgängerstreifen bestehen, besteht die Pflicht, diese zu benutzen, soweit sie weniger als 50 m entfernt sind (Art. 47 Abs. 1 VRV). 48