b) Aus Erwägung 7 folgt, dass auf dem fraglichen Strassenabschnitt Fussgängerstreifen grundsätzlich unzulässig sind (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen). Sie dürfen nur dann angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse bestehen.